Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten? So geht’s

Niederlassungserlaubnis beantragen: Person trägt Fristen in einen Kalender ein
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Sie leben und arbeiten bereits seit einiger Zeit in Deutschland und möchten Ihren Aufenthalt dauerhaft absichern?
Dann kann die Niederlassungserlaubnis der nächste wichtige Schritt sein.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Anders als eine befristete Aufenthaltserlaubnis muss sie nicht regelmäßig verlängert werden und erlaubt grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit.
Was viele nicht wissen: Nicht alle Antragstellenden müssen fünf Jahre warten. Gerade für Fachkräfte und für Personen, deren Beschäftigung die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU erfüllt, gelten teilweise erheblich kürzere Fristen.
Besonders interessant ist dabei: Nach der Verwaltungspraxis müssen Sie nicht zwingend tatsächlich eine Blaue Karte EU besessen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Beschäftigung berücksichtigt werden, die Sie mit einem anderen Aufenthaltstitel ausgeübt haben, sofern diese Beschäftigung bereits die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt hat.

Geschrieben von:

Hanna Holmberg

Legal Expert

Fachlich geprüft von:

Daniel Dirmeier

Rechtsanwalt

Table of contents

Wann kann ich eine Niederlassungserlaubnis beantragen?

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach  § 18c Abs. 1 AufenthG 

Für Fachkräfte sieht § 18c Abs. 1 AufenthG einen verkürzten Weg zur Niederlassungserlaubnis vor.

Wer seit mindestens drei Jahren einen Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b, § 18d oder § 18g AufenthG besitzt und weiterhin eine entsprechende Beschäftigung ausübt, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Erforderlich sind grundsätzlich außerdem 36 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Vorsorgeleistungen, ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.

Besonders günstig ist die Regelung für Personen, die in Deutschland erfolgreich ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. In diesem Fall kann die erforderliche Zeit als Fachkraft auf zwei Jahre reduziert werden. Gleichzeitig reichen grundsätzlich 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise entsprechende Vorsorgeleistungen.

Gerade Absolvierende deutscher Hochschulen und Berufsausbildungen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen bereits erfüllt sind. Die Annahme, dass für jede Niederlassungserlaubnis mindestens fünf Jahre Aufenthalt erforderlich sind, ist nicht richtig.

Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU

Noch schneller kann die Niederlassungserlaubnis möglich sein, wenn Ihre Beschäftigung die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG erfüllt.

Nach § 18c Abs. 2 AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis grundsätzlich bereits nach 27 Monaten einer entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Dafür genügen einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.

Wer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kann, kann die erforderliche Beschäftigungszeit auf 21 Monate verkürzen.

Für den jeweiligen Zeitraum müssen grundsätzlich auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Vorsorgeleistungen nachgewiesen werden.

Damit gehört die Regelung des § 18c Abs. 2 AufenthG zu den schnellsten regulären Wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland.

 

Keine Blaue Karte EU? Trotzdem unbedingt prüfen

Ein besonders wichtiger Punkt wird häufig übersehen.
Nach der Verwaltungspraxis ist nicht ausschließlich entscheidend, ob Sie während der gesamten 21 oder 27 Monate tatsächlich eine Blaue Karte EU besessen haben.
Entscheidend kann vielmehr sein, ob Sie während dieses Zeitraums eine Beschäftigung ausgeübt haben, die bereits die Voraussetzungen des § 18g AufenthG für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllt hat.

Das Landesamt für Einwanderung Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass die erforderliche Beschäftigungszeit auch mit einem anderen Aufenthaltstitel zurückgelegt worden sein kann. Voraussetzung ist, dass die ausgeübte Beschäftigung während dieser Zeit die Anforderungen für eine Blaue Karte EU erfüllt hat.
Das kann beispielsweise für Personen relevant sein, die aufgrund des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund bislang keine Blaue Karte EU beantragt haben.

Die Bezeichnung Ihres aktuellen oder früheren Aufenthaltstitels entscheidet daher nicht immer darüber, ob Sie die verkürzte Frist nutzen können.

Wenn Sie beispielsweise seit mindestens 27 Monaten in einer Beschäftigung arbeiten, für die Sie aufgrund Ihrer Qualifikation, Tätigkeit und Vergütung grundsätzlich eine Blaue Karte EU hätten erhalten können, sollte geprüft werden, ob diese Zeit für eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG berücksichtigt werden kann.

Gerade dieser Punkt kann dazu führen, dass eine Niederlassungserlaubnis bereits wesentlich früher beantragt werden kann als zunächst angenommen.

Wann erfüllt meine Beschäftigung die Voraussetzungen der Blauen Karte EU?

Ob eine Beschäftigung als Beschäftigung im Sinne des § 18g AufenthG berücksichtigt werden kann, hängt von mehreren Voraussetzungen ab.

Relevant sind insbesondere Ihre berufliche oder akademische Qualifikation, die konkrete ausgeübte Tätigkeit und die jeweils geltende Mindestgehaltsgrenze für die Blaue Karte EU.

Dabei sollte nicht nur das heutige Gehalt betrachtet werden. Wenn frühere Beschäftigungszeiten für die verkürzte Niederlassungserlaubnis berücksichtigt werden sollen, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen auch während des jeweiligen zurückliegenden Zeitraums erfüllt waren.

Das kann beispielsweise bedeuten, dass für unterschiedliche Kalenderjahre unterschiedliche Gehaltsgrenzen berücksichtigt werden müssen.

Auch Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen aus dem betreffenden Zeitraum können daher für die Prüfung wichtig sein.

FAQ- Häufig gestellte Fragen

Welche Deutschkenntnisse brauche ich?

Die erforderlichen Deutschkenntnisse unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage der Niederlassungserlaubnis.

Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sowie grundsätzlich für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c Abs. 1 AufenthG werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt.

Bei der verkürzten Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG genügt dagegen bereits A1, wenn die entsprechende Beschäftigung seit mindestens 27 Monaten ausgeübt wurde.

Wer B1 nachweisen kann, kann bereits nach 21 Monaten einer entsprechenden Beschäftigung die Niederlassungserlaubnis beantragen.

Wer noch kein B1-Zertifikat besitzt, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Gerade bei einer Beschäftigung, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt, kann bereits A1 ausreichend sein.

Welche Dokumente erforderlich sind, hängt von Ihrer individuellen Situation, der jeweiligen Rechtsgrundlage und der zuständigen Ausländerbehörde ab.
Regelmäßig benötigt werden der aktuelle Reisepass und Aufenthaltstitel, Nachweise über die bisherige und aktuelle Beschäftigung, Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Rentenversicherungsverlauf, Nachweise über die Krankenversicherung, Nachweise zur Wohnsituation sowie der erforderliche Sprachnachweis.
Je nach Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Unterstützung bei der Niederlassungserlaubnis!

Die Niederlassungserlaubnis wird bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt.
In vielen Städten kann die Antragstellung mittlerweile digital erfolgen. Nach Einreichung des Antrags prüft die Behörde zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Fehlende Nachweise können nachgefordert werden. Ist die Prüfung erfolgreich, wird regelmäßig ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart. Dort werden insbesondere die Identität überprüft und die biometrischen Daten für den elektronischen Aufenthaltstitel aufgenommen.
Anschließend wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und ausgegeben.
Die konkrete Bearbeitungsdauer unterscheidet sich erheblich zwischen den einzelnen Ausländerbehörden.

Nein.

Eine Niederlassungserlaubnis kann grundsätzlich beantragt werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen daher nicht warten, bis Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis kurz vor dem Ablauf steht.
Gerade für Fachkräfte kann es sinnvoll sein, die eigenen Aufenthaltszeiten, Beschäftigungszeiten und Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig zu prüfen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit eines unbefristeten Aufenthalts bereits deutlich früher als gedacht.

Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU einen weiteren unbefristeten Aufenthaltstitel.
Beide Titel ermöglichen grundsätzlich einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer rechtlichen Wirkungen.
Der Daueraufenthalt EU kann insbesondere für Personen interessant sein, die langfristig auch die Möglichkeit haben möchten, ihren Wohnsitz unter erleichterten Voraussetzungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen.
Welche Variante besser zu Ihrer persönlichen Situation passt, sollte individuell geprüft werden.

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